Zusätzlich zu den Zinsen werden bei Kreditverträgen regelmäßig eine ganze Reihe an Zusatzgebühren verrechnet. Diese können unzulässig sein und unter bestimmten Voraussetzungen von der Bank zurückgefordert werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (4 Ob 181/24g) bestätigt, dass eine Kreditbearbeitungsgebühr („einmalige Bearbeitungsgebühr“) unzulässig ist, wenn zusätzlich weitere nicht klar abgrenzbare Gebühren wie eine „einmalige Erhebungsgebühr“ oder eine „einmalige Lohnvormerkgebühr“ vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Bearbeitungsgebühren, wenn zusätzlich „sonstige Kosten und Gebühren“, die im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung anfallen, vom Kreditnehmer zu tragen sind und keine klare Abgrenzbarkeit zu diesen Gebühren besteht.

Auch die Kontoführungsgebühr im Rahmen einer bestimmten Kreditvertragsgestaltung wurde für unzulässig erklärt. Entscheidend für die Zulässigkeit ist, ob die Kontoführungsgebühr klar von anderen Leistungen abgrenzbar ist, die im Zusammenhang mit der Kontoführung als kostenlos angeboten werden. Falls eine Überprüfung möglicher Überschneidungen unterschiedlicher Gebühren für den Kreditnehmer nicht möglich ist, liegt eine unzulässige Intransparenz vor.

Ist die Vereinbarung von Kreditbearbeitungs- oder Kontoführungsgebühren unzulässig, können Sie diese Gebühren von Ihrer Bank zurückverlangen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Ihre Rückforderungsansprüche für Sie prüfen und Sie bei der Rückforderung der Gebühren unterstützen sollen.

Quelle:

RIS – 4Ob181/24g

Bei Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft muss jeder Wohnungseigentümer in der Regel zuvor die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einholen. Das gilt unter anderem für das nachträgliche Errichten eines Balkons sowie für den Einbau einer Außenjalousie oder Klimaanlage. Sollte die Zustimmung nicht erlangt werden, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen durch eine gerichtliche Genehmigung ersetzt werden.

Liegt weder eine einstimmige Zustimmung noch eine gerichtliche Genehmigung vor, kann jeder Wohnungseigentümer per Klage den Rückbau und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen.

Immer wieder stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Wohnungseigentümer einer Änderung zugestimmt hat, diese aber nicht umgesetzt werden durfte, weil andere Eigentümer nicht zugestimmt haben:

  • Bleibt die Zustimmung weiterhin bindend?
  • Ist nach einem Verkauf der Wohnung auch der Käufer an die Zustimmung
    gebunden?
  • Muss bei einem erneuten Versuch, die Zustimmung zu erlangen, erneut
  • zugestimmt werden – selbst wenn man seine Meinung geändert hat?

    In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (5 Ob 197/24t) hat der OGH eine generelle „Unwiderruflichkeit“ einer einmal abgegebenen Zustimmungserklärung abgelehnt. Der OGH stellte klar, dass die Bindungswirkung einer Zustimmung grundsätzlich nur so lange besteht, bis entweder alle erforderlichen Zustimmungserklärungen eingegangen sind und das Bauvorhaben damit genehmigt ist oder eine endgültige Ablehnung des Änderungsvorhabens mangels Zustimmung aller Beteiligten erfolgt.

    Jeder Wohnungseigentümer hat ein großes Interesse daran, sich in seinen eigenen vier Wänden wohlzufühlen. Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft können daher von erheblicher Bedeutung für alle Betroffenen sein. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vornehmen lassen möchten. Ebenso unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte im Falle unberechtigter Änderungen an allgemeinen Teilen des Hauses zu verteidigen.

    Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Unterstützung bei diesem oder einem anderen wohnrechtlichen Thema benötigen.

    Seit 1. Juli ist die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Novelle 2022) zur Gänze in Kraft. Seit Anfang des Jahres gelten bereits die neuen Bestimmungen zu den privilegierten Bauvorhaben (siehe unseren Beitrag vom 27.12.2021). Nun greifen auch die geänderten Regelungen zur Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie zur Mindestdotierung der Rücklage.

    Die Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft richtete sich bisher nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile insgesamt. Demnach bedurften die Beschlüsse der Gemeinschaft die Zustimmung von EigentümerInnen, die eine Mehrheit der Anteile an der Liegenschaft repräsentierten. Mit der WEG-Novelle 2022 wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, einen Beschluss durch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu fassen, wenn diese auf zumindest ein Drittel der gesamten Miteigentumsanteile entfallen. Zu beachten ist, dass die zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu bestimmen sind. Sie müssen ein Drittel aller (nicht nur der abgegebenen Stimmen) Anteile ausmachen. Auf diese Weise wird es ermöglicht, auch bei niedriger Beteiligung der EigentümerInnen einen wirksamen Beschluss zu fassen.

    Wichtig ist, dass die WohnungseigentümerInnen bei Unterbreitung eines Vorschlags zur Beschlussfassung auf die geänderten Mehrheitserfordernisse hinzuweisen sind, insbesondere darauf, dass ein mehrheitlichen Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht verhindert. Bei einem Verstoß gegen diese Aufklärungspflicht kann der Beschluss angefochten werden.

    Zusätzlich wurde mit 1. Juli auch ein Mindesterfordernis bei der Bildung einer Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen eingeführt. Die monatlichen Beträge zur Bildung der Rücklage müssen mit mindestens EUR 0,90 pro Quadratmeter bemessen sein. Eine Unterschreitung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn bereits eine hohe Rücklage gebildet wurde oder das Eigentumsobjekt kürzlich saniert wurde. Die Novelle stellt zudem klar, dass der Mindestbetrag mit dem Verbraucherpreisindex valorisiert wird und in zweijährigen Abständen anzupassen ist.

    Haben Sie Fragen zur Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder zur Bemessung der Rücklage? Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne und begleiten Sie. Kontaktieren Sie uns einfach.

    Quelle:

    WEG-Novelle 2022, BGBl I 2021/222
    Erläuterungen zur WEG-Novelle, ErlRV 1174 BlgNR 27. GP
    Kolmasch, WEG-Novelle 2022, 360lexisnexis.at

    Im Sommer 2022 hat der Europäische Gerichtshof Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen für unzulässig erklärt, die den Ausstoß von KFZ-Schadstoffen nur bei einer bestimmten Außentemperatur reduzieren. Von den Fahrzeugherstellern wird ein solcher Vorgang häufig als sogenanntes „Thermofenster“ bezeichnet. Dieses ist jedoch unzulässig, sofern es nicht technisch notwendig ist, um einen unmittelbar drohenden Schaden am Motor zu verhindern. Zahlreiche Autofahrer eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Fahrzeuges können nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder Wertminderung des Kaufpreises begehren.

    Sie besitzen ein Dieselauto und wollen Ihre Ansprüche kostenlos überprüfen? Dann kontaktieren Sie uns.

    Quelle:

    EuGH-Urteil

    Seit 01.01.2022 gilt ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (kurz VGG), mit dem das Gewährleistungsrecht in der Tendenz konsumentenfreundlicher gemacht wurde. Die neuen Regeln gelten etwa für Verträge über den Kauf von Waren (bewegliche Sachen) einschließlich solcher, die erst herzustellen sind (Werklieferungsverträge) und für Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen.

    Bislang galt, dass bei Auftreten von Mängeln bis sechs Monate nach der Übernahme der Sache deren Mangelhaftigkeit schon im Zeitpunkt der Übernahme vermutet wurde. Das ist ein praktisch sehr bedeutsamer Punkt, da Mängel oft erst später auftreten und der Nachweis teuer (Sachverständigengutachten) und oft auch sehr schwierig ist. Ist die Vermutungsfrist abgelaufen und kann der Sachverständige nicht mehr sagen, wann der Mangel aufgetreten ist, verliert der Käufer den Gewährleistungsprozess.

    Nunmehr kommt es hier zu einer deutlichen Verbesserung: Der Gesetzgeber hat die eben beschriebe Vermutungsfrist für Mängel beweglicher Sachen (zB Elektrogeräte) auf ein Jahr verlängert. Das heißt, wenn ein Mangel beim Kauf von beweglichen Sachen (Computer, Handy, Fahrzeuge, Möbel etc) innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe auftaucht, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist. Für unbewegliche Sachen (etwa Immobilien) und beim (echten) Werkvertrag gilt weiterhin eine Vermutungsfrist von lediglich sechs Monaten. Nach diesen sechs Monaten bzw. zwölf Monaten bei unbeweglichen Sachen greift die Gewährleistung noch immer, doch dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat.

    Insgesamt beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre. Neu ist jedoch, dass man nun in beiden Fällen nach dem Ende der Gewährleistungsfrist noch drei weitere Monate Zeit hat, um den Mangel geltend zu machen und einzuklagen, wenn es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt.

    Weiters wurde mit dem VGG eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (Smartphone, Smart-TV, Smartwatch etc) eingeführt. Hier gilt das VGG ausnahmeweise nicht nur für Verbraucher, sondern auch im B2B-Bereich. Durch die verpflichteten Software-Aktualisierungen für mindestens zwei Jahre hat auch der Nachhaltigkeitsaspekt Einzug ins Recht gefunden.

    Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte benötigen, kontaktieren Sie uns einfach.

    Quellen:

    Bundesgesetzblatt (ris.bka.gv.at)
    Neues Jahr bringt mehr Rechte für Verbraucher (derstandard.at)
    Neues Jahr, neues Gewährleistungsrecht (trend.at)

    Für Wohnungseigentümer bringt das Jahr 2022 einige Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) mit sich, die schrittweise ab dem 1. Jänner und 1. Juli in Kraft treten werden.
    Das neue WEG soll klimafreundlicher werden. Die Änderungen lassen sich im Wesentlichen in drei Punkten zusammenfassen:

    • Regelung der Zustimmungserfordernis für bestimmte bauliche Änderungen eines einzelnen Eigentümers
    • neue Mindestdotierung der Reparaturrücklage
    • Neuregelung der Beschlussfassungen in der Eigentümergemeinschaft

    Für einige privilegierte Bauvorhaben, wie Langsamladevorrichtungen (mit maximal 3,7 kW) für E-Autos, Solar- und PV-Anlagen, Beschattungen, etc. benötigt der einzelne Eigentümer ab Jänner zwar immer noch die Zustimmung aller Miteigentümer, aber diese gilt als erteilt, wenn innerhalb von zwei Monaten nicht widersprochen wird. Der Widerspruch muss auf Papier oder in einer „dauerhaft speicherbarer elektronischer Form“ erhoben werden. Dies soll vor allem Streitigkeiten im Nachhinein vorbeugen, damit sich kein Miteigentümer auf eine mündliche Verweigerung der Maßnahme berufen kann.

    Generell soll die Mehrheitsfindung im Rahmen der gemeinschaftlichen Beschlussfassung erleichtert werden. Bisher musste sich für die Durchsetzung eines Antrags immer eine einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer finden. Ab Juli 2022 ist für einen Beschluss ausreichend, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Miteigentumsanteilen) dafür sind, sofern sie ein Drittel aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Somit ist die Verhinderung eines Beschlusses durch bloßes Fernbleiben der Abstimmung erschwert worden.
    In der Praxis könnte dies jedoch dazu führen, dass teure und/oder unwirtschaftliche Maßnahmen durch eine Minderheit beschlossen werden, deren Kosten dann die gesamte Eigentümerschaft zu tragen hat.

    Vergleichsweise einfach geregelt ist die Erhöhung der Mindestdotierung der Reparaturrücklage. Diese wird – mit wenigen Ausnahmen – mit Juli 2022 auf mindestens 90 Cent pro Monat und Quadratmeter Nutzfläche erhöht. Damit könnten sich die monatlichen Betriebskosten für den einzelnen Eigentümer erhöhen.

    Wollen Sie die Novelle nutzen um bauliche Maßnahmen durchzuführen, wissen aber nicht wie Sie dies am besten angehen? Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne und begleiten Sie.
    Kontaktieren Sie uns einfach.

    Quellen:

    Was bald auf Wohnungseigentümer zukommt (diepresse.com)
    „Klimafittere“ Häuser durch neues Gesetz (wienerzeitung.at)
    WEG-Novelle 2022

    Betroffene Autofahrer können Schadenersatz vom Autohersteller für manipuliertes Dieselfahrzeug verlangen. Der dt. Bundesgerichtshof hat zuletzt im Juli 2021 geurteilt, dass vom Dieselskandal betroffene Autofahrer neben der Vertragsrückabwicklung, also dem Recht auf Rückgabe des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Benützungsentgelts, auch ein Anspruch auf Wertminderung zustehen kann. Das heißt Autofahrer bekommen einen Teil des Kaufpreises zurück, dürfen das Fahrzeug jedoch behalten. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist noch nicht höchstgerichtlich geklärt, ein Anspruch auf bis zu 30% Wertminderung scheint jedoch denkbar zu sein. Kontaktieren Sie uns hier um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

    Sie besitzen ein Dieselauto und wollen Ihre Ansprüche kostenlos überprüfen? Dann kontaktieren Sie uns.

    Quelle:

    BGH-Urteil vom 6. Juli 2021, AZ: VI ZR 40/20

    Wer kennt das nicht: In vielen Wohnhausanlagen hat es sich eingebürgert, dass Schuhe oder Schuhschränke vor der eigenen Wohnung aufgestellt werden, um weniger Dreck in die Wohnung zu tragen. Manchmal finden sich an dieser Stelle auch Scooter oder Fahrräder.

    Das ist rechtlich meistens unzulässig. Bei Mietern ist in den Verträgen häufig geregelt, dass nur der Mietgegenstand, also die Wohnung selbst vermietet ist und vom Mieter genutzt werden darf. Aber auch für Wohnungseigentümer gilt: Das Stiegenhaus zählt zur Allgemeinfläche. Und die darf ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht in Beschlag nehmen.

    Dazu kommt, dass auch aus feuerpolizeilichen Vorschriften das Lagern von Gegenständen am Gang nicht erlaubt ist, weil dies eine Gefahrenquelle bei einem Brand darstellen kann.

    Die meisten Hausverwaltungen erinnern einmal im Jahr daran, dass alle Gegenstände entfernt werden müssen, andernfalls diese entsorgt werden. Häufig ist die Sache mit der (zwangsweisen) Entsorgung erledigt. Was ist jedoch, wenn die Gegenstände nicht entfernt werden, sondern stattdessen eine Kündigung ausgesprochen wird?

    Daher die Frage: Droht Ihnen hier der Verlust Ihrer Wohnung, wenn Sie die Gegenstände liegen lassen? Kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Rechtlich gesehen geht es hier um Ihre Vertrauensunwürdigkeit. Diese kann etwa vorliegen, wenn ein Mieter die Interessen des Vermieters gefährdet, etwa durch Bauordnungs- oder feuerpolizeiwidrige Handlungen oder Unterlassungen. Im konkreten Fall (OGH, 10 Ob 29/21b) hatten die Mieter Glück und wurde die Kündigung vom Obersten Gerichtshof als rechtswidrig angesehen und aufgehoben, weil die Mieter einem Auftrag zur Entfernung der Gegenstände rechtzeitig nachkamen. Gerade im Wiederholungsfall kann die Sache freilich schnell anders beurteilt werden.

    Daher gilt: Wenn Sie Zweifel haben, informieren Sie sich genau was Sie tun müssen und was nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Viele Geschäfte haben zu, die Vermieter möchten trotzdem ihre Miete haben. In den Mietverträgen findet sich häufig keine Regelung dazu, ob dem Vermieter die Miete während dem Corona-Lockdown zusteht.

    Wir gehen davon aus, dass oft keine Miete gezahlt werden muss. Im Gesetzbuch gibt es kurz zusammengefasst einen Paragraphen der besagt, dass wenn eine in Bestand genommene Sache wegen einer Seuche nicht gebraucht oder benutzt werden kann, der Miet- oder Pachtzins vom Mieter oder Pächter nicht zu zahlen ist.
    Das trifft wohl auch auf ein vom Lockdown betroffenes Geschäftslokal und Verkaufsräume zu. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass Vermietern keine Mietzinszahlungen zustehen, solange die Geschäfte wegen Corona geschlossen bleiben müssen. Erste Gerichtsurteile, die das Aussetzen der Mietzinszahlungen bejaht haben gibt es bereits. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt jedoch noch.

    Kontaktieren Sie uns, wenn Sie sich für Ihr Unternehmen informieren möchten.

    Achtung: So lange Sie sich nicht wehren, müssen Sie die Miete weiter zahlen. Eine rückwirkende Durchsetzung ist eine zusätzliche Hürde, die oft nicht zu nehmen sein wird. Handeln Sie daher noch heute.

    Quellen:

    Artikel in „Der Standard“ Onlineausgabe vom 20.01.2021: Wer muss Miete zahlen, wenn der Laden dicht ist?

    Artikel in „Die Presse“ Onlineausgabe vom 02.11.2020: Friseur muss wegen Covid keine Miete zahlen

    In einem lang erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember 2020 die umstrittenen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung von Dieselmotoren für illegal erklärt. Konkret darf ein Autohersteller keine Abschalteinrichtung einbauen, die beim Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen verbessert.

    Einige Fahrzeughersteller haben eine solche Zulässigkeit bislang damit argumentiert, so Verschleiß und Verschmutzung des Motors zu verhindern. Dieses Argument hat das Gericht nun größtenteils abgedreht. Wir sind auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Abgasskandal spezialisiert.

    Sie besitzen ein Dieselauto und wollen Ihre Ansprüche kostenlos überprüfen? Dann kontaktieren Sie uns.

    Quellen:

    Artikel in „Die Presse“ Onlineausgabe vom 17.12.2020: EuGH erklärt Abgas-Software in Dieselwagen für illegal