Zusätzlich zu den Zinsen werden bei Kreditverträgen regelmäßig eine ganze Reihe an Zusatzgebühren verrechnet. Diese können unzulässig sein und unter bestimmten Voraussetzungen von der Bank zurückgefordert werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (4 Ob 181/24g) bestätigt, dass eine Kreditbearbeitungsgebühr („einmalige Bearbeitungsgebühr“) unzulässig ist, wenn zusätzlich weitere nicht klar abgrenzbare Gebühren wie eine „einmalige Erhebungsgebühr“ oder eine „einmalige Lohnvormerkgebühr“ vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Bearbeitungsgebühren, wenn zusätzlich „sonstige Kosten und Gebühren“, die im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung anfallen, vom Kreditnehmer zu tragen sind und keine klare Abgrenzbarkeit zu diesen Gebühren besteht.
Auch die Kontoführungsgebühr im Rahmen einer bestimmten Kreditvertragsgestaltung wurde für unzulässig erklärt. Entscheidend für die Zulässigkeit ist, ob die Kontoführungsgebühr klar von anderen Leistungen abgrenzbar ist, die im Zusammenhang mit der Kontoführung als kostenlos angeboten werden. Falls eine Überprüfung möglicher Überschneidungen unterschiedlicher Gebühren für den Kreditnehmer nicht möglich ist, liegt eine unzulässige Intransparenz vor.
Ist die Vereinbarung von Kreditbearbeitungs- oder Kontoführungsgebühren unzulässig, können Sie diese Gebühren von Ihrer Bank zurückverlangen.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Ihre Rückforderungsansprüche für Sie prüfen und Sie bei der Rückforderung der Gebühren unterstützen sollen.
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