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Schuhe im Stiegenhaus abgestellt – ein Kündigungsgrund?

Bild zum Schwerpunkt Familienrecht

Wer kennt das nicht: In vielen Wohnhausanlagen hat es sich eingebürgert, dass Schuhe oder Schuhschränke vor der eigenen Wohnung aufgestellt werden, um weniger Dreck in die Wohnung zu tragen. Manchmal finden sich an dieser Stelle auch Scooter oder Fahrräder.

Das ist rechtlich meistens unzulässig. Bei Mietern ist in den Verträgen häufig geregelt, dass nur der Mietgegenstand, also die Wohnung selbst vermietet ist und vom Mieter genutzt werden darf. Aber auch für Wohnungseigentümer gilt: Das Stiegenhaus zählt zur Allgemeinfläche. Und die darf ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht in Beschlag nehmen.

Dazu kommt, dass auch aus feuerpolizeilichen Vorschriften das Lagern von Gegenständen am Gang nicht erlaubt ist, weil dies eine Gefahrenquelle bei einem Brand darstellen kann.

Die meisten Hausverwaltungen erinnern einmal im Jahr daran, dass alle Gegenstände entfernt werden müssen, andernfalls diese entsorgt werden. Häufig ist die Sache mit der (zwangsweisen) Entsorgung erledigt. Was ist jedoch, wenn die Gegenstände nicht entfernt werden, sondern stattdessen eine Kündigung ausgesprochen wird?

Daher die Frage: Droht Ihnen hier der Verlust Ihrer Wohnung, wenn Sie die Gegenstände liegen lassen? Kürzlich hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Rechtlich gesehen geht es hier um Ihre Vertrauensunwürdigkeit. Diese kann etwa vorliegen, wenn ein Mieter die Interessen des Vermieters gefährdet, etwa durch Bauordnungs- oder feuerpolizeiwidrige Handlungen oder Unterlassungen. Im konkreten Fall (OGH, 10 Ob 29/21b) hatten die Mieter Glück und wurde die Kündigung vom Obersten Gerichtshof als rechtswidrig angesehen und aufgehoben, weil die Mieter einem Auftrag zur Entfernung der Gegenstände rechtzeitig nachkamen. Gerade im Wiederholungsfall kann die Sache freilich schnell anders beurteilt werden.

Daher gilt: Wenn Sie Zweifel haben, informieren Sie sich genau was Sie tun müssen und was nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.