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Verbesserungen für Konsumenten bei der Gewährleistung

Seit 01.01.2022 gilt ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (kurz VGG), mit dem das Gewährleistungsrecht in der Tendenz konsumentenfreundlicher gemacht wurde. Die neuen Regeln gelten etwa für Verträge über den Kauf von Waren (bewegliche Sachen) einschließlich solcher, die erst herzustellen sind (Werklieferungsverträge) und für Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen.

Bislang galt, dass bei Auftreten von Mängeln bis sechs Monate nach der Übernahme der Sache deren Mangelhaftigkeit schon im Zeitpunkt der Übernahme vermutet wurde. Das ist ein praktisch sehr bedeutsamer Punkt, da Mängel oft erst später auftreten und der Nachweis teuer (Sachverständigengutachten) und oft auch sehr schwierig ist. Ist die Vermutungsfrist abgelaufen und kann der Sachverständige nicht mehr sagen, wann der Mangel aufgetreten ist, verliert der Käufer den Gewährleistungsprozess.

Nunmehr kommt es hier zu einer deutlichen Verbesserung: Der Gesetzgeber hat die eben beschriebe Vermutungsfrist für Mängel beweglicher Sachen (zB Elektrogeräte) auf ein Jahr verlängert. Das heißt, wenn ein Mangel beim Kauf von beweglichen Sachen (Computer, Handy, Fahrzeuge, Möbel etc) innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe auftaucht, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist. Für unbewegliche Sachen (etwa Immobilien) und beim (echten) Werkvertrag gilt weiterhin eine Vermutungsfrist von lediglich sechs Monaten. Nach diesen sechs Monaten bzw. zwölf Monaten bei unbeweglichen Sachen greift die Gewährleistung noch immer, doch dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat.

Insgesamt beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre. Neu ist jedoch, dass man nun in beiden Fällen nach dem Ende der Gewährleistungsfrist noch drei weitere Monate Zeit hat, um den Mangel geltend zu machen und einzuklagen, wenn es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt.

Weiters wurde mit dem VGG eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (Smartphone, Smart-TV, Smartwatch etc) eingeführt. Hier gilt das VGG ausnahmeweise nicht nur für Verbraucher, sondern auch im B2B-Bereich. Durch die verpflichteten Software-Aktualisierungen für mindestens zwei Jahre hat auch der Nachhaltigkeitsaspekt Einzug ins Recht gefunden.

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte benötigen, kontaktieren Sie uns einfach.

Quellen:

Bundesgesetzblatt (ris.bka.gv.at)
Neues Jahr bringt mehr Rechte für Verbraucher (derstandard.at)
Neues Jahr, neues Gewährleistungsrecht (trend.at)