Zustimmung zu Änderungen an allgemeinen Teilen einer Liegenschaft
Bei Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft muss jeder Wohnungseigentümer in der Regel zuvor die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einholen. Das gilt unter anderem für das nachträgliche Errichten eines Balkons sowie für den Einbau einer Außenjalousie oder Klimaanlage. Sollte die Zustimmung nicht erlangt werden, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen durch eine gerichtliche Genehmigung ersetzt werden.
Liegt weder eine einstimmige Zustimmung noch eine gerichtliche Genehmigung vor, kann jeder Wohnungseigentümer per Klage den Rückbau und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen.
Immer wieder stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Wohnungseigentümer einer Änderung zugestimmt hat, diese aber nicht umgesetzt werden durfte, weil andere Eigentümer nicht zugestimmt haben:
- Bleibt die Zustimmung weiterhin bindend?
- Ist nach einem Verkauf der Wohnung auch der Käufer an die Zustimmung
gebunden? - Muss bei einem erneuten Versuch, die Zustimmung zu erlangen, erneut
- zugestimmt werden – selbst wenn man seine Meinung geändert hat?
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (5 Ob 197/24t) hat der OGH eine generelle „Unwiderruflichkeit“ einer einmal abgegebenen Zustimmungserklärung abgelehnt. Der OGH stellte klar, dass die Bindungswirkung einer Zustimmung grundsätzlich nur so lange besteht, bis entweder alle erforderlichen Zustimmungserklärungen eingegangen sind und das Bauvorhaben damit genehmigt ist oder eine endgültige Ablehnung des Änderungsvorhabens mangels Zustimmung aller Beteiligten erfolgt.
Jeder Wohnungseigentümer hat ein großes Interesse daran, sich in seinen eigenen vier Wänden wohlzufühlen. Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft können daher von erheblicher Bedeutung für alle Betroffenen sein. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vornehmen lassen möchten. Ebenso unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rechte im Falle unberechtigter Änderungen an allgemeinen Teilen des Hauses zu verteidigen.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Unterstützung bei diesem oder einem anderen wohnrechtlichen Thema benötigen.