Für alle Veranstaltungen, wie etwa Hochzeiten, Vernissagen, Sportereignisse und sämtliche kulturelle Zusammenkünfte (Theater, Kabarett) hält der Herbst neue Einschränkungen bereit. So gilt etwa ab 14.09.2020 folgende Maskenpflicht: Bei Veranstaltungen ist ab dem Betreten von geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wenn es einen zugewiesenen Sitzplatz gibt, darf der Mund-Nasen-Schutz am Sitzplatz abgenommen werden. Allerdings ist stets ein 1-Meter Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten, wenn die Personen nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Essen und Trinken ist in geschlossenen Räumen nur noch im Sitzen erlaubt.

Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen können in geschlossenen Räumen mit bis zu 1500 Personen stattfinden und Open-Air mit bis zu 3000 Personen. Die Veranstalter haben ab einer gewissen Personenanzahl eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen und eine(n) COVID-19 Beauftragte(n) zu bestellen sowie ein entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (worunter etwa auch Hochzeiten zählen) sind in geschlossenen Räumen auf maximal 50 Personen und Open-Air auf maximal 100 Personen beschränkt. Dienstleister zur Durchführung der Veranstaltung (etwa Darsteller, Musiker etc) sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen. Feiern im privaten Wohnbereich gelten nicht als Veranstaltung und sind daher von den neuen Bestimmungen ebenso wenig erfasst, wie religiöse Einrichtungen, welche individuelle Regelungen treffen können.

Nach derzeitigem Stand können Veranstaltungen unter gewissen Bedingungen weiterhin stattfinden, wenngleich nur im kleineren Rahmen. Sollten Sie eine Veranstaltung planen und zu den aktuellen gesetzlichen Vorschriften Fragen haben, stehen wir Ihnen für eine entsprechende Rechtsberatung gerne zur Verfügung.

Quellen:

COVID-19-Lockerungsverordnung idgF
Artikel „Der Standard“: Welche neuen Corona-Maßnahmen ab Montag gelten

Zwischen Nachbarn kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, welche häufig auch zur Kündigung eines Mieters führen können. In diesem Fall haben aber alle Instanzen entschieden, dass Blumen gießen alleine nicht reicht. Der Oberste Gerichtshof hält dazu fest: „Dass beim Gießen von Balkonpflanzen bisweilen Wasser daneben bzw. über den Pflanzen-(unter-)topf rinnt, lässt sich nicht immer vermeiden.“ Dies gilt aber nur solange, als man seine Nachbarn nicht mit Absicht einwässert, während sich diese auf dem Balkon befinden.

Wenn es zu Streitigkeiten mit Ihren Nachbarn kommt und Sie sich nicht sicher sind, ob bereits ein Kündigungsgrund erfüllt ist, kontaktieren Sie uns.

Quellen:

Entscheidung des OGH vom 24.06.2020
Artikel in der Tageszeitung „Die Presse“

Die Zeitschrift „Miss“ hat Mag. Katrin Heinisch ein Jahr nach dem Aufkommen der #metoo Bewegung interviewt. Sie erklärt in dem Artikel die Rechtslage rund um strafbare Sexualdelikte und den Unterschied zwischen physischer und verbaler sexueller Belästigung.

Den gesamten Artikel gibt es hier zu lesen:

In Frankreich wurden Gesetze verabschiedet die sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum härter bestrafen. Die Zeitschrift „Miss“ hat daher Mag. Katrin Heinisch (vormals Rieder) zur aktuellen Lage in Österreich befragt. Auch erklärt sie in diesem Artikel ob und wann man wegen sexueller Belästigung eine Anzeige bei der Polizei erstatten kann.

Den gesamten Artikel gibt es hier zu lesen: