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Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen können unzulässig sein

Das Konsumentenschutzgesetz sieht eine Vielzahl an Schutzbestimmungen für Verbraucher vor. Unter anderem verbietet es Vertragsklauseln – also nicht im Einzelnen ausgehandelte Bestimmungen –, die dem Unternehmer die Möglichkeit bieten, bereits innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eines Mietvertrags den vereinbarten Mietzins zu erhöhen (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Diese gesetzliche Regelung besteht schon seit Jahren, wurde aber dennoch in vielen Mietverträgen nicht berücksichtigt.

So auch im Mietvertrag unseres Mandanten. Wir haben deshalb für ihn Klage erhoben und in erster Instanz Recht bekommen. Der Vermieter, eine große Immobiliengesellschaft, hat daraufhin den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen und wollte die genannte Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes als verfassungswidrig aufheben lassen. Im Verfahren vor dem VfGH haben wir dargelegt, warum die Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes nicht verfassungswidrig ist.

Der VfGH ist der Argumentation von Heinisch Weber Rechtsanwälte gefolgt: Die Bestimmung ist nicht verfassungswidrig und somit weiterhin wirksam (G 170/2024, G 37-38/2025).
Zwar greift die Regelung in das Eigentumsrecht des Vermieters ein, sie verfolgt jedoch ein legitimes Ziel, den Konsumentenschutz – der auch für Mieter gelten muss. Die gesetzliche Bestimmung ist auch nicht unverhältnismäßig, da sie lediglich die ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss betrifft. Zudem steht es dem Vermieter frei, eine Preiserhöhung für diesen Zeitraum individuell mit dem Mieter auszuhandeln.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn wir Ihren Mietvertrag für Sie prüfen oder Sie bei der Gestaltung eines Mietvertrages unterstützen sollen.

Quelle:

VfGH Erkenntnis G 170/2024, G 37-38/2025